Adoptionsrechte für Homosexuelle

Das Adoptionsrecht für Homosexuelle war bis Ende 2017 ein politisches Streitthema in Deutschland. Die gemeinsame Adoption eines fremden Kindes ist seit 1. Oktober 2017 rechtlich möglich. Die Stiefkind­adoption leiblicher Kinder war davor seit 2005 erlaubt. Die sogenannte Sukzessivadoption, also die Adoption eines bereits durch einen Partner adoptiertes Kind, ist seit 2013 möglich. Davor hatte der andere Partner nur die Möglichkeit, das „kleine Sorgerecht“ (= eingeschränkt) auszuüben.

Im Juli 2015 entschied der Bundesgerichtshof, dass im Ausland gemeinschaftlich von homosexuellen Paaren adoptierte nichtleibliche Kinder von den deutschen Behörden anerkannt und im Geburtenregister eingetragen werden müssen.

Mit dem Bundestagsbeschluss vom 30. Juni 2017 ist es gleichgeschlechtlichen Paaren seit 1. Oktober 2017 erlaubt, eine Ehe einzugehen. Damit haben sie auch das Recht, gemeinschaftlich nichtleibliche Kinder zu adoptieren.

Nach deutschem Personenstandsrecht werden bei einer Adoption (einschließlich der Stiefkindadoption in lesbischen oder schwulen Paaren) weibliche Adoptierende durchweg als „Mutter“, männliche durchweg als „Vater“ bezeichnet, nur diversgeschlechtliche Adoptierende als „Elternteil“ (§ 42 der Personenstandsverordnung).

Wird durch die Adoption gleichgeschlechtliche Elternschaft hergestellt, heißen also beide Eltern „Mutter“ bzw. beide Eltern „Vater“.