Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft, kurz Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), ermöglichte von August 2001 bis einschließlich September 2017 zwei Menschen gleichen Geschlechts in der Bundesrepublik Deutschland die Begründung einer Lebenspartnerschaft (Verpartnerung).
Dies war damals (außer der Adoption des Partners/der Partnerin) in Deutschland die einzige Möglichkeit, einer gleichgeschlechtlichen Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben. Die Rechtsfolgen dieses Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft wurden den Rechtsfolgen der Ehe in bürgerlich-rechtlichen Angelegenheiten zum größten Teil nachgebildet. Zwei Menschen verschiedenen Geschlechts können eine Lebenspartnerschaft rechtlich nicht begründen; für sie ist allein die Ehe das anerkannte Rechtsinstitut. Die Lebenspartnerschaft wurde umgangssprachlich auch „Homo-Ehe“ genannt.
Im Jahr 2010 gaben im Mikrozensus des deutschen Statistischen Bundesamts rund 63.000 gleichgeschlechtliche Paare an, in einem gemeinsamen Haushalt in einer Lebensgemeinschaft zusammenzuleben. Im Mai 2011 gab es in Deutschland knapp 34.000 eingetragene Lebenspartnerschaften, davon waren rund 40 Prozent Lebenspartnerschaften von Frauen.
Im Jahr 2015 lebten 94.000 Paare in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, davon 43.000 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Männer lebten etwas häufiger mit einem Partner des gleichen Geschlechtes zusammen als Frauen, sie führten 52 % aller gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften.
Nach dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts können seit 1. Oktober 2017 Lebenspartner auf Antrag ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln (§ 20a LPartG). Seit dem 1. Oktober 2017 ist die Begründung neuer Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich (Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes).
Wirkung zwischen den Lebenspartnern
Die Lebenspartnerschaft hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten zur Folge:
- Verpflichtung zur gemeinsamen Lebensführung und zum gegenseitigen Beistand nach § 2 LPartG
- auf Wunsch gemeinsamer Familienname („Lebenspartnerschaftsname“, § 3 LPartG)
- Verpflichtung zum lebenspartnerschaftlichen Unterhalt;
- jeder Lebenspartner hat eine Schlüsselgewalt;
- Reduzierung des Sorgfaltsmaßstabs auf die eigenübliche Sorgfalt (§ 4 LPartG)
Die Regelung des Lebenspartnerschaftsnamens stimmt mit den Regelungen bezüglich des Ehenamens überein. Eine Einbenennung eines Kindes erfolgt nach § 9 Abs. 5 LPartG.
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