Regenbogenfamilien werden Familien genannt, bei denen Kinder bei zwei gleichgeschlechtlichen Partnern als eine Familie leben. Die beiden weiblichen bzw. die beiden männlichen Elternteile können miteinander verheiratet sein in gleichgeschlechtlicher Ehe; alternative Formen der elterlichen Verbindung sind eingetragene Partnerschaften und formlose Verbindungen von Lebensgefährten.
Seit Juli 2011 wurde auf dem ersten internationalen Symposium von LGBT-Familien-Organisationen aus Europa, den USA und Kanada der „International Family Equality Day“ ausgerufen – ein internationaler Tag der Regenbogenfamilien.
Als Zeichen der Solidarität und zur Gleichstellung von Regenbogenfamilien soll dieser Tag alljährlich am ersten Sonntag im Mai weltweit gefeiert werden. Der Name leitet sich von der Regenbogenflagge, einem weltweiten Symbol für Schwule und Lesben, ab.
Da zu einer Familie immer auch mindestens ein Kind gehört, ist auch das Adoptionsrecht für Homosexuelle an dieser Stelle recht spannend.
Noch spannender wird es, wenn es um das Thema Leihmutterschaft geht. In Deutschland ist die Leihmutterschaft verboten. Das Verbot betrifft zum einen die Übertragung fremder Eizellen und zum anderen den Vertrag über Leihmutterschaften.
Im Dezember 2014 erging ein folgenschweres Urteil zur Leihmutterschaft eines in Kalifornien ausgetragenen Kindes. Als Eltern wurde von einem kalifornischen Gericht ein deutsches, verpartnertes schwules Paar anerkannt. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass dieses US-amerikanische Gerichtsurteil anerkannt wird und das deutsche schwule Paar die volle rechtliche Elternstellung daher auch in Deutschland innehabe. Das Standesamt wurde angewiesen, den leiblichen Vater und seinen Partner als (alleinige) Eltern im Geburtenregister einzutragen.
Bei gleichgeschlechtlicher rechtlicher Elternschaft nach ausländischem Recht (also z. B. auch beim genannten Fall der Leihmutterschaft nach kalifornischem Recht) gilt in Deutschland die allgemeine Regel, dass im Geburtenregister grundsätzlich nur eine Eintragung als „Mutter“ oder „Vater“ in Frage kommt, und nur bei diversgeschlechtlichen Personen die Eintragung als „Elternteil“. Bei einem schwulen Elternpaar werden also auch beide Männer als „Vater“ bezeichnet.
In Deutschland entscheiden sich zunehmend lesbische Frauen für ein leibliches Kind dank Samenspende.
Während die Richtlinien der Bundesärztekammer rechtlich unverbindliche Kriterien aufstellen, die aber Teil der Berufsordnung von Ärzten darstellen, ist das Embryonenschutzgesetz rechtlich zwingend als Bundesgesetz von Samenbanken zu beachten.
In Deutschland wird eine Behandlung mit Spendersamen weder bei heterosexuellen noch bei homosexuellen verheirateten Paaren im Rahmen der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung bezahlt. Samenbanken dürfen aber auch Samen an lesbische oder unverheiratete heterosexuelle Paare abgeben, falls der Spender dem vorher zugestimmt hat. Daneben gibt es einen Bundeszuschuss, der allerdings nur bei Mitfinanzierung durch das jeweilige Bundesland bezahlt wird; dieser Zuschuss gilt nunmehr sowohl für verheiratete als auch für unverheiratete heterosexuelle Paare, sofern Samen des männlichen Partners verwendet wird (homologe Insemination). Bei Spendersamen wird dieser Zuschuss nicht gewährt. Ein Arzt macht sich in Deutschland nicht strafbar, wenn er ein Frauenpaar mit Spendersamen befruchtet.
Die Bundesärztekammer verbietet zwar standesrechtlich eine solche Unterstützung seit der Reform der Richtlinie zur Entnahme und Übertragung von menschlichen Keimzellen im Rahmen der assistierten Reproduktion vom April 2018 nicht mehr. Weiterhin aber besteht kein rechtlicher Anspruch und es ist den Ärzten und Samenkliniken überlassen, ob sie die Samenspende vornehmen wollen oder ob sie es ablehnen. Lesbische, standesamtlich verheiratete Paare können daher Zugang zu künstlicher Befruchtung erhalten, wie dies auch in mehreren benachbarten EU-Staaten erlaubt ist. Auch alleinstehende Frauen und unverheiratete Frauenpaare können dies in Deutschland seit der Reform im April 2018 erreichen, aber auch sie sind auf den guten Willen der Ärzte und Samenbankkliniken angewiesen.
Die gemeinsame Elternschaft lesbischer Frauen und schwuler Männer ist eine weitere Option für gleichgeschlechtlich lebende Menschen. Ein Vorteil ist unter anderem, dass die Beteiligten zur Gründung einer solchen „Queer-Familie“ weder auf Behörden noch auf medizinische Institutionen angewiesen sind. Als weiterer Vorteil wird häufig gesehen, dass die Kinder beide leiblichen Eltern kennen und im regelmäßigen Kontakt zu ihnen aufwachsen. Die Familien stehen gelegentlich dann, wenn mehr als zwei Erwachsene beteiligt sind (Drei- oder Vier-Eltern-Familien wie zum Beispiel ein lesbisches Paar und ein schwuler Mann oder ein schwules und ein lesbisches Paar) vor der schwierigen Situation, dass diese Familienform vor dem Gesetz nicht existiert. Von politischer Seite wurden in jüngster Zeit Konzepte entwickelt, wie auch in solchen Konstellationen die wesentlichen Bezugspersonen des Kindes mit Rechten und Pflichten ausgestattet werden können.